Abmahnung Arbeitsrecht - Tipps und Hilfe vom Rechtsanwalt

Abmahnungen sind unser Tagesgeschäft. Deshalb haben wir alle wichtigen Informationen zum Thema Abmahnung im Arbeitsrecht für Sie zusammengefasst. Bei Fragen zum Thema Abmahnung sind wir Ihr bester Ansprechpartner.
Abmahnheld - Ihr Abmahnanwalt
Für Arbeitnehmer
Sie haben eine Abmahnung im Arbeitsrecht erhalten und brauchen dazu anwaltlichen Rat? Sie wollen Ihren Arbeitgeber abmahnen? Wir beantworten Ihre Fragen und beraten Sie beim Umgang mit Abmahnungen als Arbeitnehmer. Damit Sie sich keine Sorgen machen müssen. Arbeitnehmer haben z.B. das Recht, die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte zu verlangen.
Für Arbeitgeber
Sie haben ein Problem mit einem Arbeitnehmer und erwägen eine Abmahnung auszusprechen? Wir beraten Sie über den gesamten Prozess, von Abmahnung bis Kündigung und helfen Ihnen die Angelegenheit schnell & effizient zu erledigen. Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages werden bestimmte Arbeitsleistungen erwartet, und Verstöße gegen diese vertraglichen Verpflichtungen können zu Abmahnungen führen. Zudem können Verstöße gegen die Arbeitszeitregelungen, wie die private Internetnutzung während der Arbeitszeit, ebenfalls Abmahnungen nach sich ziehen.
unsere MISSION

Abmahnung im Arbeitsrecht? Wir kümmern uns darum, damit Sie Ruhe haben.

Nahezu täglich erreichen uns Anfragen wegen Abmahnungen im Arbeitsrecht. Wir wissen genau worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten müssen. Unser oberstes Ziel: Schnell zum besten Ergebnis, ohne ausufernde Kosten.
Erlangen Sie Klarheit
Erfahren Sie unkompliziert, schnell und kostenlos, wie Sie das Thema Abmahnung angehen sollten. In einem Erstgespräch gehen wir auf die wichtigsten Fragen in Ihrem Fall ein. So klären wir sehr schnell, ob eine anwaltliche Vertretung für Sie Sinn macht.
Vermeiden Sie Fehler
Überlassen Sie uns die Aussprache oder Abwehr der Abmahnung im Arbeitsrecht. Egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, wir stehen Ihnen mit unserer umfassenden Expertise zur Seite. Wir klären mit Ihnen die Vorwürfe, achten auf die Details und kümmern uns um den gesamten Ablauf der Abmahnung.
Senken Sie Ihre Kosten
Durch jahrelange Bearbeitung von Abmahnungen im Arbeitsrecht wissen wir worauf es ankommt. Wir liefern Ergebnisse in kürzester Zeit. Das senkt Ihre Kosten und schont Ihre Nerven. Im Ergebnis kommen Sie schneller ans Ziel.
Verteidigen Sie Ihre Rechte
Differenzen am Arbeitsplatz sind keine Seltenheit. Bestimmtes Fehlverhalten (sowohl der Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer) geht jedoch über einfache Fehler hinaus und erfordert konsequentes Vorgehen. Wir übernehmen das für Sie.
Ihre Vorteile

Diese Erfahrung haben Mandanten bei uns gemacht

SO FUNKTIONIERT ABMAHNHELD

So funktioniert unsere Hilfe bei Abmahnungen im Arbeitsrecht

Wir sind eine der modernsten Kanzleien Deutschlands und bearbeiten fast täglich Abmahnungen im Arbeitsrecht. Ob Fehlverhalten des Arbeitgeber oder Arbeitnehmers. Sie können uns zu jeder Zeit kontaktieren. Vom Erstkontakt bis zur Ausführung des Mandats vergehen im besten Fall wenige Stunden. Wir können Ihnen auch bei der Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte helfen, wenn diese ungerechtfertigt ist.
Abmahnheld Abmahncheck - Einfach online Abmahnung im Arbeitsrecht prüfen lassen
Abmahncheck starten
Sie haben eine Abmahnung im Arbeitsrecht erhalten oder wollen eine Abmahnung aussprechen? Mit Hilfe unseres Abmahnchecks finden Sie schnell heraus, auf was es ankommt und wie wir Ihnen helfen können. Wir helfen Unternehmen und Privatpersonen bei Vorwürfen im Arbeitsverhältnis.
Abmahnheld Erstgespräch - Kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung im Arbeitsrecht
Ersteinschätzung erhalten
Wir prüfen das im Raum stehende Problem bzw. Fehlverhalten, Formalien und sowie Fristen. Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir welche Möglichkeiten sich im Hinblick auf die Abmahnung ergeben. Kostenlos & Unverbindlich. Erst danach können Sie uns mandatieren.
Abmahnheld an Ihrer Seite - Erstgespräch bei Fehlverhalten am Arbeitsplatz und Abmahnung
Wir verteidigen Ihre Rechte
Sobald Sie uns mandatieren legen wir alle erforderlichen Schritte ein, um Ihre Interessen in dem Fall zu verteidigen. Ob Aussprache der Abmahnung oder Verteidigung. Wir übernehmen die Korrespondenz, achten auf die Einhaltung von Fristen und setzen Ihre Rechte durch. Eine zeitnahe Abmahnung ist wichtig, um die Warnfunktion aufrechtzuerhalten und mögliche rechtliche Probleme bei späteren Kündigungen zu vermeiden.
Wie können wir Ihnen helfen?
Starten Sie jetzt den Abmahnheck und erhalten Sie eine kostenlose Einschätzung Ihrer Angelegenheit im Arbeitsrecht. Die Durchführung dauert nur 3 Minuten.
DAS sind wir

Ihr zuverlässiger Partner bei Abmahnungen im Arbeitsrecht

“Sie haben eine Abmahnung im Arbeitsrecht erhalten? Sie sind Arbeitgeber und wollen gegen einen Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens vorgehen? Damit sind Sie nicht allein. Jährlich werden geschätzt über 100.000 Abmahnungen ausgesprochen. Viele davon im Arbeitsrecht, weil Unternehmen und deren Mitarbeiter im Streit liegen oder eine Pflichtverletzung anzeigen wollen. Wir helfen Ihnen bei Abmahnungen im Arbeitsrecht, damit Sie keine Fehler machen und Ihre Rechte geschützt bleiben. Abmahnungen können eine Vorstufe zu Kündigungen sein, wenn Mitarbeiter*innen ihr Verhalten nicht korrigieren. Zudem können wir Ihnen bei Fragen zu Arbeitszeiten und den damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen helfen.”
Marcin Zieliński LL.M.
Rechtsanwalt
Ein Anwalt dem Sie vertrauen können
Wir sind zu 100% ein anwaltlicher Service, nur moderner als der Rechtsanwalt den Sie kennen. Wenn Sie uns wegen einer Abmahnung im Arbeitsrecht mandatieren, dann steht Ihnen von Anfang bis Ende des Mandats ein Rechtsanwalt zur Seite, der ausschließlich Ihr Interesse vertritt. Unabhängig, kompetent und fokussiert.
Fokussiert auf Abmahnungen
Wir können auch anders, aber am liebsten machen wir Abmahnungen. Warum? Jede Abmahnung, auch solche im Arbeitsrecht sind ein Mittel um außergerichtlich Streit beizulegen. Das können wir gut. Denn wir sind nicht nur juristisch tief im Thema eingearbeitet, wir verfügen auch über die notwendige Erfahrung, um Verhandlungen in Ihrem Fall zu Ihren Gunsten zu führen.
Mandantenorientiert
Zufriedene Mandanten sind unsere Mission. Wir wollen Ihr Problem mit dem Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer lösen und nicht sinnlose Verfahren führen. Daher bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Wir teilen Ihnen genau mit, wie wir Ihnen mit der Abmahnung im Arbeitsrecht helfen können und wie hoch die Kosten sind. Wenn Sie uns beauftragen, dann leiten wir noch am selben Werktag alle erforderlichen Schritte ein, um Ihre Rechte zu schützen.

100% Anwaltlicher Service

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Hilfe bei Filesharing Abmahnungen

Wenn Sie eine Abmahnung im Arbeitsverhältnis erhalten haben oder aussprechen wollen, sind Sie hier genau richtig. Auf dieser Seite finden Sie Hilfe und alle wichtigen Informationen zum Thema Abmahnungen im Arbeitsrecht. Solche Abmahnungen dienen in der Regel zur Vorbereitung einer arbeitsrechtlichen Kündigung. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Abmahnheld ist ihr Anwalt bei Abmahnungen und hilft Ihnen auch im Arbeitsrecht. Durch den Fokus auf Abmahnungen helfen wir kompetent, schnell und zu fairen Preisen. Wir haben Erfahrung aus diesem Bereich mit tausenden Abmahnungen und vertreten Mandanten außergerichtlich und bei Klagen. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung, um schnell Klarheit über Ihre Situation zu erhalten und die Abmahnung möglichst erfolgreich abzuwehren.

Richtiges Verhalten bei einer Arbeitsrecht Abmahnung

Handeln Sie ruhig und überlegen
Egal ob Sie eine Abmahnung aussprechen wollen oder eine Abmahnung erhalten haben. Versuchen Sie nicht mit der Gegenseite zu verhandeln. Dabei können Sie versehentlich wichtige Informationen liefern oder falsche Angaben machen, was Ihnen strategische Nachteile bringt.
Machen Sie keine Zugeständnisse
Abmahnungen im Arbeitsrecht beinhalten in der Regel Vorwürfe, die zuerst einer Prüfung unterzogen werden müssen. Wir prüfen umfassend, ob ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt und die Forderung berechtigt ist.
Starten Sie den Abmahncheck
Schreiben Sie uns so früh wie möglich an. Wir besprechen mit Ihnen die beste Strategie für Ihren Fall, damit wir die Abmahnung in Ihrem Sinne abwehren oder aussprechen können.

Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung Arbeitsrecht

Abmahnungen im arbeitsrechtlichen Kontext kommen recht häufig vor. Dabei werden sowohl auf Seiten der Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer viele Fehler gemacht. Ein Anwalt im Arbeitsrecht sollte Sie immer umfassend beraten, also nicht nur die rechtlichen Aspekte berücksichtigen, sondern auch Ihre strategischen Ziele als Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Denn häufig soll die Abmahnung nur eine Vorstufe zur Kündigung sein. Nachfolgend finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum Themenkomplex Abmahnung im Arbeitsrecht. Mit den hier bereitgestellten Informationen können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen. Wenn Sie eine individuelle Beratung wünschen, kontaktieren Sie und gerne online oder telefonisch.
Das Verständnis der Gründe für eine Abmahnung und der damit verbundenen Fristen ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung. Eine zeitnahe Abmahnung ist wichtig, um die Warnfunktion aufrechtzuerhalten und mögliche rechtliche Probleme bei späteren Kündigungen zu vermeiden. Eine zu Recht erteilte Abmahnung verfällt im Grunde nicht und hat keine zeitliche Begrenzung für deren Aussprache. Vor einer außerordentlichen Kündigung muss eine Abmahnung auf einem wichtigen Grunde basieren.

1. Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?

Eine Abmahnung ist ein formales Instrument des Arbeitsrechts, mit dem der Arbeitgeber das Fehlverhalten eines Mitarbeiters dokumentiert. Sie erfüllt dabei mehrere wichtige Funktionen: die Rügefunktion, die das Fehlverhalten konkret benennt, und die Warnfunktion, die auf mögliche Konsequenzen bei einer Wiederholung hinweist. Im Arbeitsverhältnis dient die Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung und dokumentiert Pflichtverstöße in der Personalakte.
Im Arbeitsvertrag sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu bestimmten Pflichten gegenüber der jeweils anderen Partei verpflichtet. Verstößt der Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen diese arbeitsvertraglichen Pflichten, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung sowohl mündlich als auch schriftlich aussprechen. Der Zweck der Abmahnung besteht darin, den Arbeitnehmer unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen, sodass er die Möglichkeit erhält, sein Verhalten zu überdenken und entsprechend zu ändern.

2. Wo liegen die Unterschiede zwischen Abmahnung und Ermahnung?

Während eine Abmahnung eine formelle Rüge mit rechtlichen Konsequenzen darstellt, ist die Ermahnung ein informelles Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der wesentliche Unterschied liegt in der Form und den Konsequenzen: Eine Abmahnung wird schriftlich festgehalten und in der Personalakte dokumentiert, während eine Ermahnung meist mündlich erfolgt und keine direkten arbeitsrechtlichen Folgen hat.
Merke: Eine Abmahnung hat drei Voraussetzungen. Das abgemahnte Verhalten muss genau beschrieben sein. Es muss als Vertragsverstoß bezeichnet werden und das Unternehmen bzw. der Mitarbeiter muss zur Unterlassung aufgefordert werden. Außerdem muss deutlich werden, dass im Falle einer Wiederholung die Kündigung droht.

3. Wer ist berechtigt eine Abmahnung auszusprechen?

Abmahnungen werden in den meisten Fällen vom Arbeitgeber ausgesprochen. Auf Seiten des Arbeitgebers sind diejenigen Personen, die auch eine Kündigung aussprechen könnten, zur Abmahnung berechtigt. Weiterhin dürfen auch weisungsbefugte Vorgesetzte eine Abmahnung aussprechen.
Doch auch Arbeitnehmer haben das Recht, eine Abmahnung auszusprechen, wenn der Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Arbeitnehmer können auf Pflichtverletzungen, wie erhebliche Gehaltsrückstände, reagieren, indem sie eine außerordentliche und fristlose Kündigung aussprechen und Schadensersatz gemäß § 628 BGB verlangen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie dem Arbeitgeber zuvor durch eine Abmahnung die Gelegenheit gegeben haben, sein Verhalten zu ändern und so eine Kündigung zu vermeiden.

4. Was sind Gründe für Abmahnungen?

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben aus dem Arbeitsvertrag heraus gegenseitige Verpflichtungen. Verstößt der Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen diese vertraglichen Pflichten, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Abmahnung sowohl mündlich als auch schriftlich zu erteilen. Ziel der Abmahnung ist es, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu überdenken und gegebenenfalls anzupassen, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Sollte der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung erneut einen ähnlichen Verstoß begehen, erhöht sich das Risiko einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Daher ist es empfehlenswert, sich bereits nach der ersten Abmahnung juristischen Rat einzuholen, um dieses Risiko zu minimieren. Wichtig ist, dass das abgemahnte Verhalten vom Arbeitnehmer beeinflussbar ist, wie etwa Unpünktlichkeit, Nichtbeachtung von Anweisungen oder unangemessenes Verhalten gegenüber Kollegen. Ist das Verhalten hingegen nicht steuerbar, wie im Falle einer Krankheit, ist eine Abmahnung unnötig und unwirksam, da eine Erkrankung außerhalb der Kontrolle des Arbeitnehmers liegt. Ebenso kann auf eine Abmahnung verzichtet werden, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass eine Besserung nicht mehr erwartet werden kann und ein weiteres Abwarten dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist.
Abmahnungsgründe können auf Seiten des Arbeitgeber verschiedene Pflichtverletzungen des Arbeitsvertrags sein: Wiederholtes Zuspätkommen oder unentschuldigtes Fehlen, Schlechtleistung oder mangelnde Arbeitsleistung, Verstoß gegen betriebliche Regelungen, Fehlverhalten gegenüber Kunden oder anderen Mitarbeitern, Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften. Ein häufiger Grund ist auch die private Internetnutzung während der Arbeitszeit, da dies einen Verstoß gegen die Arbeitszeitregelungen darstellt und zu Abmahnungen führen kann.

5. Wie hängen Abmahnung und Kündigung zusammen?

Abmahnungen werden im Arbeitsrecht häufig als gelbe Karte bezeichnet. Die Abmahnung im Arbeitsrecht hat also eine Warnfunktion. Meinungsverschiedenheiten im Arbeitsverhältnis sollen nicht gleich Grund einer Kündigung sein. So wollen es Gesetzgeber und Gerichte. Grundsätzlich gilt daher die Regel: Zuerst muss ein Pflichtverstoß abgemahnt werden, und erst bei einem erneuten Vorfall ist eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung möglich. Die Abmahnung bietet damit dem betroffenen Arbeitnehmer die Gelegenheit, sein kritisiertes Verhalten zu ändern und dadurch eine Kündigung zu vermeiden.
Aber keine Regel ohne Ausnahme. Bei gra­vie­ren­den ("kras­sen") Pflicht­verstößen ist eine so­fortige (frist­lo­se) Kündi­gung zulässig, die keiner vor­he­ri­gen Ab­mah­nung bedarf. Hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an.
Selbst erhebliche Pflichtverletzungen, wie beispielsweise strafbare Handlungen, sind nicht immer ein ausreichender Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung. Das Vertrauen, das die Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildet, wird nicht durch einen einmaligen "Ausrutscher" zerstört, insbesondere wenn der entstandene Schaden gering ist (wie bei Bagatelldiebstahl oder Bagatellbetrug) und das Arbeitsverhältnis zuvor über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandungen bestand.
In solchen Situationen müssen Arbeitgeber sogar bei Diebstahl oder Betrug zunächst eine Abmahnung aussprechen, das heißt, sie können nur dann kündigen, wenn zuvor eine einschlägige Abmahnung erfolgt ist.
Merke: Abmahnungen gefährden das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Nach einer Abmahnung kann der Arbeitgeber im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen aussprechen.

6. Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?

Rund um das Thema Abmahnungen von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern ranken sich zahlreiche Mythen und falsche Informationen. Einer der bekanntesten ist wohl, dass der Arbeitgeber dreimal abmahnen muss, bevor er eine (fristlose) Kündigung aussprechen kann. In der Realität hängt dies jedoch – wie so oft – vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Anzahl der Abmahnungen, die im Einzelfall erforderlich sind, variiert je nach den spezifischen Umständen.
Es gibt daher keine festgelegte Anzahl an Abmahnungen, die als Voraussetzung für eine wirksame Kündigung gelten. Es ist also ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der Arbeitgeber dreimal abmahnen muss, bevor er eine Kündigung aussprechen kann. Tatsächlich kann ein Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung kündigen. In manchen Fällen sind sogar drei Abmahnungen nicht ausreichend, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

7. Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Abmahnung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur dann nicht erforderlich, wenn eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder wenn es sich um eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass ein weiteres Hinnehmen des Verhaltens für den Arbeitgeber offensichtlich – und auch für den Arbeitnehmer erkennbar – unzumutbar ist. Dies gilt ebenfalls bei Vertrauensbrüchen. Typische Beispiele hierfür sind strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber schaden.
In der Praxis ist es ratsam, auch in scheinbar klaren Fällen stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es sollte geprüft werden, ob eine weniger drastische Maßnahme als die fristlose Kündigung möglich und zumutbar ist. Dies gilt besonders, wenn – wie im vom BAG entschiedenen Emmely-Fall – eine lange Betriebszugehörigkeit und ein bis zum Kündigungsereignis störungsfreies Vertrauensverhältnis bestehen.
Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn die Verletzung der Vertragspflichten derart schwerwiegend ist, dass der Arbeitnehmer keinesfalls erwarten konnte, dass der Arbeitgeber diese akzeptieren würde. Beispiele hierfür sind: das Androhen von Arbeitsunfähigkeit, körperliche oder sexuelle Übergriffe auf Kollegen oder Vorgesetzte, ernsthafte Drohungen gegen den Arbeitgeber oder Vorgesetzte, Annahme von Schmiergeldern, Straftaten gegen das Vermögen des Arbeitgebers wie Diebstahl (selbst bei geringwertigen Gegenständen), Unterschlagung, Betrug, Manipulation der Zeiterfassung, Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit oder Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer beantragt Urlaub für den 10.04. Der Arbeitgeber lehnt die Urlaubsanfrage ab, da es sich um die Ferienzeit handelt und bereits viele Mitarbeiter im Urlaub sind. Daraufhin äußert der Arbeitnehmer: "Entweder bekomme ich Urlaub oder ich melde mich krank." Als der Arbeitnehmer am 10.4. tatsächlich nicht zur Arbeit erscheint, plant der Arbeitgeber, eine fristlose Kündigung auszusprechen.
In diesem Fall zeigt das Verhalten des Arbeitnehmers ein Muster, das grundsätzlich eine Kündigung, auch eine fristlose, rechtfertigen könnte. Das Vertrauen ist erheblich gestört. Allein die Ankündigung einer damals nicht vorhandenen Krankheit reicht aus, um einen fristlosen Kündigungsgrund "an sich" anzunehmen, selbst wenn der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt. Mit dieser Aussage signalisiert der Arbeitnehmer, dass er, sollte der Arbeitgeber nicht nachgeben, eine Krankheit vortäuschen würde, um dem Arbeitgeber zu schaden (Entgeltfortzahlung). Dies könnte als Betrug gewertet werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag später tatsächlich erkrankt. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, an dem er sich objektiv nicht krank fühlte, die Krankheit angedroht hat.
Eine vorherige Abmahnung wäre hingegen erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit nachvollziehbaren Gründen davon ausgehen konnte, dass sein Verhalten nicht vertragswidrig sei oder vom Arbeitgeber nicht als schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen werde.
Anders könnte die Situation zu bewerten sein, wenn der Arbeitnehmer bei der Ankündigung der Krankheit tatsächlich bereits krank war. Auch dann könnte es dem Arbeitnehmer jedoch aufgrund des Gebots der Rücksichtnahme untersagt sein, die Krankheit und das daraus resultierende Recht, der Arbeit fernzubleiben, als "Druckmittel" gegenüber dem Arbeitgeber zu verwenden.

8. Kann die Abmahnung mündlich erfolgen?

Im Arbeitsrecht ist eine mündliche Abmahnung grundsätzlich erlaubt, da es keine gesetzlichen Anforderungen zur Form gibt. Entscheidend ist jedoch, dass sie spezifische Vorwürfe enthält, auf die Vertragsverletzung hinweist und vor möglichen Konsequenzen warnt. Die größte Herausforderung bei mündlichen Abmahnungen besteht in der Sicherung von Beweisen. Arbeitgeber und Rechteinhaber sollten Folgendes berücksichtigen: Eine Abmahnung in Anwesenheit von Dritten erhöht die Beweiskraft. Ein schriftliches Protokoll unmittelbar nach dem Gespräch kann den Inhalt festhalten. Es kann sinnvoll sein, eine mündliche Abmahnung im Nachhinein schriftlich zu dokumentieren und bestätigen zu lassen. Aus Sicht der Arbeitnehmers sollten Sie natürlich nicht darauf eingehen, also z.B. kein Protokoll unterzeichnen. Die Regel ist daher die schriftliche Abmahnung.

9. Ist eine vorherige Anhörung erforderlich?

Der Ausspruch einer Abmahnung ist in der Regel nicht von einer vorherigen Anhörung abhängig. Dies gilt auch für die Überführung der Abmahnung in die Personalakte. Allerdings können die Anforderungen an eine Abmahnung in tariflichen Regelungen konkretisiert werden, die eine vorherige Anhörung der Angestellten voraussetzen.

10. Wann ist eine Abmahnung ungültig?

Unwirksam ist eine Abmahnung insbesondere, wenn der Betroffene gar nicht gegen seine Pflichten vorstoßen hat. So kann der Arbeitgeber nicht auf einmal Pflichten konstruieren, die vertraglich nicht bestehen.
Eine Abmahnung soll dem betroffenen Mitarbeiter die Gelegenheit bieten, sein Verhalten in Zukunft zu korrigieren. Daher fordern die Arbeitsgerichte, dass das beanstandete Verhalten klar und genau beschrieben wird. Der betroffene Arbeitnehmer muss beim Lesen der Abmahnung sofort verstehen, welches Verhalten in Zukunft er ändern soll. Zudem soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber später (z. B. in einem Kündigungsschutzverfahren) behauptet, er habe ein anderes Verhalten abgemahnt als ursprünglich beabsichtigt. Eine Abmahnung ist daher unwirksam und kann nicht als Grundlage für eine spätere Kündigung dienen, wenn sie lediglich allgemeine Vorwürfe enthält und den Pflichtverstoß nicht genau bezeichnet. Erforderlich ist daher zumindest die Angabe des Pflichtverstoßes unter Angabe von Datum, Ort und Uhrzeit.
Es ist allgemein Anerkannt, dass der Arbeitnehmer einen Widerspruch bzw. eine Gegendarstellung gegen die Abmahnung einreichen kann. Mit der Gegendarstellung können Sie die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Ob dies Sinn macht, hängt von Ihren Zielen ab.

11. Gibt es wichtige Fristen?

Im Arbeitsrecht gibt es keine starren gesetzlichen Fristen, jedoch verlieren Abmahnungen häufig nach sechs Monaten bis zwei Jahren ihre Relevanz, insbesondere wenn das Verhalten des Arbeitnehmers in dieser Zeit unbeanstandet bleibt. Im Gegensatz dazu existieren für das Aussprechen einer Abmahnung grundsätzlich keine Fristen. So kann es beispielsweise vorkommen, dass Arbeitgeber, nachdem sie einen Kündigungsschutzprozess aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung verloren haben, die im Prozess diskutierte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nachträglich abmahnen, also lange nach dem betreffenden Vorfall. Ebenso können Arbeitnehmer auch länger zurückliegende Verzögerungen bei der Gehaltszahlung zum Gegenstand einer Abmahnung machen. Es ist jedoch wichtig, zeitnahe Abmahnungen auszusprechen, um die Warnfunktion aufrechtzuerhalten und mögliche rechtliche Probleme bei späteren Kündigungen zu vermeiden.

12. Was kann Abmahnheld für mich erreichen?

Wir vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wir bieten umfassende Unterstützung bei Abmahnungen und Kündigungen im Arbeitsrecht. Unsere rechtliche Expertise kombinieren wir mit Sorgfalt und dem Bestreben nach praktischen Lösungen. Bei einem möglichen Pflichtverstoß erhalten Sie eine individuelle und persönliche Beratung, die auf die spezifischen Gegebenheiten Ihres Falls zugeschnitten ist. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir eine Strategie, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, sei es durch Verhandlungen oder rechtliche Maßnahmen. Wir bereiten alle Dokumente vor und führen alle Gespräche für Sie, um eine positive Erledigung zu erreichen.
Hilfe bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis
Laden Sie die Abmahnung hoch und ein Anwalt wird sich mit einer Ersteinschätzung bei Ihnen melden.