Abmahnung Urheberrechtsverletzung - Hilfe und Tipps vom Anwalt

Sie haben eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht erhalten? Senden Sie uns das Abmahnungsschreiben zu. Wir prüfen die Abmahnung und helfen Ihnen bei der Verteidigung Ihrer Rechte.
Abmahnheld - Ihr Abmahnanwalt
unsere MISSION

Abmahnung im Urheberrecht erhalten? Zahlen Sie weniger oder nichts!

Täglich werden Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Urheberrecht ausgesprochen. Ob Foto, Musik oder Filesharing. Ganz gleich wie der Vorwurf lautet. Wir schützen Sie vor unwirksamen und überhöhten Forderungen.
Erlangen Sie Klarheit
Erfahren Sie unkompliziert, schnell und kostenlos, ob es sich lohnt, gegen die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung vorzugehen. Sehen wir keine Chance für eine Verbesserung Ihrer Lage, dann sagen wir Ihnen das auch.
Vermeiden Sie Fehler
Überlassen Sie uns die Verhandlung mit dem Gegner, um sich vor unnötigen Risiken zu schützen. Bei einer Abmahnung im Urheberrecht wird jedes Wort gegen Sie verwendet. Wir halten dagegen.
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Durch jahrelange Bearbeitung von Abmahnungen im Urheberrecht wissen wir, dass die Forderungen in vielen Fällen durch konsequente und zielführende Verhandlungen erheblich gesenkt oder sogar ganz abgewiesen werden können.
Verteidigen Sie Ihre Rechte
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt und oftmals scheitert der Abmahner vor Gericht. Sie haben auch Rechte, machen Sie diese geltend, indem Sie einen Anwalt einschalten, der ausschließlich Ihre Interessen vertritt und über umfassende Erfahrung im Bereich des Urheberrechts verfügt.
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Wir sind eine der modernsten Kanzleien Deutschlands. Sie können uns zu jeder Zeit kontaktieren. Vom Erstkontakt bis zur Ausführung des Mandats vergehen im besten Fall wenige Stunden.
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Sie haben eine Abmahnung wegen wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Das ist ärgerlich aber kein Grund zur Panik. Übermitteln Sie uns die Abmahnung einfach über unser Online Formular. Wir helfen Unternehmen und Verbrauchern.
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Wir prüfen die Abmahnung, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, die Forderungen berechtigt sind und besprechen mit Ihnen das beste Vorgehen zur Abwehr der Abmahnung. Kostenlos & Unverbindlich.
Abmahnheld an Ihrer Seite - Wir verteidigen Sie bei Abmahnungen
Wir verteidigen Ihre Rechte
Erst im Anschluss erfolgt auf Wunsch eine Beauftragung durch Sie. Wir treten dann mit dem Abmahner oder seinem Anwalt in Kontakt. Dadurch sorgen wir dafür, dass die notwendigen Fristen gewahrt werden und handeln nur in Ihrem Interesse.
Wie können wir Ihnen helfen?
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DAS sind wir

Abmahnung Urheberrechtsverletzung - Ihr zuverlässiger Partner bei Abmahnungen im Urheberrecht

"Sie haben eine Abmahnung erhalten, weil Sie angeblich illegal urheberrechtlich geschütztes Material wie Bilder, Filme oder Musik genutzt haben? Damit sind Sie nicht allein. Jährlich werden Tausende Abmahnungen verschickt, weil Unternehmen und Privatpersonen versehentlich urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. auf eine Webseite) genutzt haben. Nach meiner Erfahrung sind viele Abmahnungen fehlerhaft oder überzogen. Meine Kanzlei berät Mandanten seit Jahren im Urheber- und Medienrecht. Profitieren Sie von unserer Erfahrung, wir kennen die meisten Abmahner. Mit Abmahnheld haben wir uns darauf spezialisiert, Schadensersatzansprüche durch Abmahnschreiben abzuwehren und Abgemahnte vor hohen Kosten zu schützen."
Marcin Zieliński LL.M.
Rechtsanwalt
Ein Anwalt dem Sie vertrauen können
Abmahnheld ist zu 100% ein anwaltlicher Service, nur moderner als der Anwalt den Sie kennen. Wenn Sie uns wegen einer Abmahnung im Urheberrecht mandatieren, dann steht Ihnen von Anfang bis Ende des Mandats ein Rechtsanwalt zur Seite, der ausschließlich Ihr Interesse vertritt. Unabhängig, kompetent und fokussiert.
Fokussiert auf Abmahnungen
Wir können auch anders, aber am liebsten machen wir Abmahnungen. Warum? Abmahnungen auch wegen urheberrechtlich geschützten Material sind ein Mittel um außergerichtlich Streit beizulegen. Das können wir gut. Denn wir sind nicht nur juristisch tief im Thema eingearbeitet, wir verfügen auch über die notwendige Erfahrung im Medienrecht, um Verhandlungen zu Ihren Gunsten zu führen.
Mandantenorientiert
Zufriedene Mandanten sind unsere Mission. Wir wollen Ihr Problem mit der Abmahnung lösen und nicht sinnlose Verfahren führen. Daher bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. Wir teilen Ihnen genau mit, wie wir Ihnen mit der Abmahnung helfen können und wie hoch die Kosten sind. Wenn Sie uns beauftragen, dann leiten wir noch am selben Werktag alle erforderlichen Schritte ein, um Ihre Rechte zu schützen.

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Hilfe bei Abmahnungen im Urheberrecht

Wenn Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sind Sie hier genau richtig. Auf dieser Seite finden Sie Hilfe und alle wichtigen Informationen zum Thema Abmahnungen im Urheberrecht. Eine Abmahnung im Urheberrecht ist in der Regel mit einer Aufforderung zur Zahlung eines Lizenzschadens und Abgabe einer Unterlassungserklärung verbunden. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Abmahnheld ist ihr Anwalt bei Abmahnungen im Urheberrecht und hilft auch Ihnen. Durch den Fokus auf Abmahnungen helfen wir kompetent, schnell und zu fairen Preisen. Wir haben Erfahrung aus diesem Bereich mit tausenden Abmahnungen und vertreten Mandanten außergerichtlich und bei Klagen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um eine schnelle Einschätzung Ihrer Situation zu erhalten und die Abmahnung möglichst erfolgreich abzuwehren.
Richtiges Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Antworten Sie dem Abmahner nicht
Versuchen Sie nicht mit dem Abmahner oder der Anwaltskanzlei zu verhandeln. Dabei können Sie versehentlich wichtige Informationen liefern. Unterschreiben Sie keine Muster Unterlassungserklärung ungeprüft. Sichern Sie Beweise. Erstellen Sie z.B. einen Screenshot oder ein Video von dem Werk, welches Sie genutzt haben sollen.
Zahlen Sie nicht an den Abmahner
Oftmals werden mit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung sofort Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Diese Beträge sind häufig zu hoch angesetzt. Wir prüfen umfassend, ob ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt und die Forderung berechtigt ist.
Starten Sie den Abmahncheck
Lassen Sie keine Fristen verstreichen, sonst droht eine Unterlassungsklage. Schreiben Sie uns so früh wie möglich an. Wir besprechen mit Ihnen die beste Strategie für Ihren Fall, damit wir die Abmahnung in Ihrem Sinne abwehren können.

Abmahnkanzleien und Abmahner

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, dann ist uns der Abmahner oder die beauftragte Kanzlei häufig schon bekannt. Daher wissen wir, wo wir ansetzen müssen, um die Abmahnung bestmöglich abzuwehren. Auf dieser Seite finden Sie eine Liste bekannter Kanzleien und Abmahner (z.B. Unternehmen, Bildagenturen und Fotografen), die regelmäßig Abmahnungen versenden. Wenn Sie Adressat eines Schreibens sind und zur Unterlassung oder Zahlung von Schadensersatz aufgefordert werden, dann sollten Sie uns dies unbedingt vorlegen.

Auf jede Abmahnung im Urheberrecht die passende Antwort

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind ein Dauerthema. Denn die Nutzung des Internets macht Verstöße gegen geistiges Eigentum wie Urheberrechte und ihre Verfolgung besonders einfach. Deshalb ist es wichtig einen erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite zu haben, der die Abmahnung bestmöglich abwehrt.
Abmahnung Urheberrecht - Fotos, Bilder und Videos
Schnell ein passendes Bild oder Video im Internet suchen, auf der eigenen Internetseite hochladen und schon ist die Rechtsverletzung passiert. Die Verwendung von Fotografien und Bildern ohne Erlaubnis der Urhebers oder Rechteinhabers führt täglich zu Streit und beschäftigt die Gerichte regelmäßig. Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung von Fotografien bieten allerdings auch häufig Angriffspunkte, die wir für Sie ausnutzen, um die Abmahnung erfolgreich abzuwehren. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung bei Abmahnungen wegen Bildern. Übrigens: Besonders häufig bearbeiten wir Abmahnungen im Bereich der Bildrechte von Kanzleien wie Frommer Legal, KSP Rechtsanwälte und Image Law.
Abmahnung Urheberrecht - Musik
Musik
Seitdem Spotify & Co. Musik-Streaming legal ermöglichen, ist die Zahl der Abmahnungen wegen Filesharing und illegalem Musik-Download mittels Online Tauschbörsen rückläufig. Dennoch kommt es auch weiterhin zu Urheberrechtsverletzungen, insbesondere im Internet. Immer mehr Urheber wollen die Verwendung ihrer Musik in Samples, Remixes und Social Media Videos unterbinden. Allerdings ist häufig zweifelhaft, ob die Forderungen berechtigt sind. Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Nutzung von Musik erhalten haben, helfen wir Ihnen.
Abmahnung Urheberrecht - Texte
Texte
Hochwertige Texte in Form von Büchern, Zeitschriften oder Blog-Artikeln sind gefragt. Maßnahmen wie SEO benötigen laufend neue Inhalte. Wer eine Beratung mit der Erstellung von Inhalten beauftragen will, findet hunderte Angebote im Netz. Neuerdings auch KI-Tools, die Hilfe anbieten oder automatisch Inhalte generieren. Die Verwendung fremder Inhalte führt schnell zu einem Verstoß gegen Urheberrechte. Folge: Eine Abmahnung des Rechteinhabers. Wir prüfen, ob ein Rechtsverstoß überhaupt vorliegt und nutzen alle Möglichkeiten, um die Abmahnung abzuwehren.
Abmahnung Urheberrecht - Filme
Filme
Ebenfalls rückläufig, aber noch immer verbreitet sind Abmahnungen wegen Streaming oder Download von Filmen. Zu Zeiten der Dotcom-Blase führte die Verbreitung und Nutzung von Online-Tauschbörsen zu einer regelrechten Abmahnwelle. Vom Download eines Kinofilms bis hin zu ganzen Alben. Alle möglichen digitalen Inhalte wurden ohne Einverständnis der Rechteinhaber verbreitet. Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem Film erhalten haben, dann nehmen Sie unsere Beratung in Anspruch. In vielen Fällen stehen die Chancen gut, die Abmahnung abzuwehren.
Abmahnung Urheberrecht - Software
Software
Jede Hardware ist nur so gut wie die Applikationen, die ihr Potential ausnutzen. Bei Datenbanken und Computerprogrammen handelt es sich in der Regel um urheberrechtlich geschützte Werke. Klassischer Grund für eine Abmahnung war früher das sog. Filesharing. Durch die Nutzung von IDEs mit KI-Funktionen kommen neue Herausforderungen auf Rechteinhaber und Entwickler zu. Einerseits können die eingesetzten Tools 1:1 Quellcode der Urheber kopieren. Andererseits unterliegt KI generierter Code nicht dem Urheberrecht. Egal aus welcher Perspektive, im Fall einer Abmahnung helfen wir Ihnen.
Computerspiele
Publisher und Entwickler von Games haben hohe Kosten. Als Rechteinhaber nutzen sie daher alle Rechte und Möglichkeiten zum Schutz ihres geistigen Eigentums vor unberechtigter Nutzung. War früher insbesondere das Filesharing ein Problem (Anm.: ähnliches Problem wie bei Software), bestehen heute viel mehr Möglichkeiten für eine Rechtsverletzung. Durch das Streaming von Games ohne Erlaubnis drohen Verstöße gegen das Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und sogar Rundfunkrecht. Bei einer Abmahnung im Bereich Games ist unsere Beratung daher umfassend, damit Sie Ruhe haben.
Memes
Kreatives Marketing ist ein Schlüssel für unternehmerischen Erfolg im Internet. Die Nutzung von Memes hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Wer jedoch nicht genau auf die Inhalte achtet, landet schnell in der Falle und erhält ein Abmahnschreiben. Die gute Nachricht für den Abgemahnten ist, dass die Urheberrechtsverletzung häufig sehr umstritten ist. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, die eine Urheberrechtsverletzung zum Gegenstand hat, dann übernehmen wir die Vertretung mit dem Ziel, dass die Abmahnung zurückgenommen wird.
Abmahnung Urheberrecht - Filesharing
Filesharing
Zu den Anfangszeiten des Internets wurden Tauschbörsen für Rechteinhaber zum Problem. Diese fürchteten um ihr geistiges Eigentum und den Schutz ihrer Urheberrechte. Urheberrechtsverletzungen werden seitdem systematisch erfasst. Durch die Ermittlung der IP-Adresse wird zunächst dem Anschlussinhaber ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen. Danach folgen Mahnverfahren und Klage. Die gute Nachricht ist, dass die Gerichte mittlerweile viele Rechtsfragen geklärt haben und Abgemahnte daher gute Chancen auf eine Abwehr unberechtigter Abmahnungen haben. Übrigens: Besonders häufig bearbeiten wir Abmahnungen im Bereich des Filesharings von Kanzleien wie Frommer Legal und Nimrod.
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Die 15 häufigsten Fragen bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung:

Unerwartete Post von einer Anwaltskanzlei oder vom Fachanwalt bedeutet meistens nichts Positives. So auch bei Abmahnschreiben wegen Urheberrechtsverletzungen. Diese werden regelmäßig durch Rechtsanwälte und Anwaltskanzleien im Namen des Rechteinhabers verschickt. Der Vorwurf in den Schreiben: Eine Verletzung der Urheberrechte des Urhebers. Für Abgemahnte sind die Forderungen überraschend und oftmals schockierend. In dem nachfolgenden FAQ haben wir für Sie Antworten auf die häufigsten Fragen bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen zusammengefasst. Sie haben noch Fragen? Rufen Sie uns an unter +49 30 6293 73252 oder schreiben Sie uns eine E‒Mail.
FAQ Abmahnung Urheberrecht

1. Was ist eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist ein rechtliches Mittel, das von einem Urheber oder Rechteinhaber genutzt wird, um eine Person oder Organisation darauf hinzuweisen, dass sie gegen ihre Urheberrechte verstoßen hat. Der Urheber oder Rechteinhaber will damit den Schutz seiner Werke bezwecken und erreichen, dass die Urheberrechtsverletzung gestoppt wird. Damit verbunden ist in der Regel eine Forderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadensersatz.
Eine Abmahnung im Urheberrecht wird dann ausgesprochen, wenn sich jemand in seinen Urheberrechten verletzt sieht. Insbesondere die Nutzung des Internets führt häufig zu einem unbewussten Rechtsverstoß.
Am geläufigsten ist der Begriff der Filesharing-Abmahnung. Hier wird dem Anschlussinhaber ein illegaler Download bzw. Upload geschützter Werke über seinen Internetanschluss vorgeworfen. Diese Art der Abmahnung tritt im Zusammenhang mit der Verwendung von Online Tauschbörsen auf. Während Anfangs hauptsächlich Musik über dieses Netz geteilt wurde, sind es heute Werke wie Games und Filme, die Gegenstand einer Filesharing-Abmahnung sind.
Sie haben als Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen des Downloads eines Computerspiels, Kinofilms, Films oder Fernsehserie von einer Anwaltskanzlei erhalten? Übermitteln Sie Ihre Filesharing‒Abmahnung an Abmahnheld für eine kostenlose Erstberatung. Wir verteidigen Ihre Rechte!
Sehr verbreitet sind auch Foto-Abmahnungen. Insbesondere im Online-Marketing ist die Macht der ein wichtiges Instrument zur Vermarktung von Inhalten und Produkten. Wer allerdings Fotografien ohne Lizenz und Zahlung von Lizenzgebühren verwendet, der riskiert eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Viele Abmahnungen werden in diesem Zusammenhang durch Stock Portale wie Getty Images oder Imago ausgesprochen. Darüber hinaus bestehen Unternehmen, die für Fotografen Urheberrechtsverletzungen im Internet systematisch recherchieren (z.B. Copytrack, Lapixa, Pixsy, Photoclaim, Copyrightagent). Diese Anbieter machen die Forderungen dann entweder direkt für den Fotografen geltend oder vermitteln dem Fotofragen einen Rechtsanwalt, der eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung im Namen des Fotografen ausspricht.
Sie haben eine Abmahnung erhalten, weil Sie angeblich eine urheberrechtlich geschützte Fotografie oder Bilder verwendet haben? Schreiben Sie einem Rechtsanwalt, der sich mit Foto-Abmahnungen im Urheberrecht auskennt. Wir verteidigen Ihre Rechte!

2. Wann fällt ein Werk unter den Schutz des Urheberrechts?

Nur wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach § 2 UrhG vorliegt und eine Urheberschaft bejaht werden kann, kann der Urheber oder Rechteinhaber die im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechte geltend machen. Die Vorschrift nennt Beispiele für urheberrechtlich geschützte Werke. Dazu zählen Texte, Musik, Werke der bildenden Kunst, Bauwerke, Lichtbildwerke und Lichtbilder, Filme und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Wichtig: Der Schutz des Urheberrechts umfasst nur Werke, bei denen es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt.
Hinweise wie „urheberrechtlich geschützt“ begründen kein Urheberrecht. Ähnliches gilt für eine Markierung mit einem Copyright-Symbol. Gehen Sie im Zweifel aber davon aus, dass das Werk urheberrechtlich geschützt ist und Sie eine Erlaubnis zur Nutzung des Werkes benötigen.
Nicht durch Urheberrechte geschützt sind amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen (§ 5 Abs. 1 UrhG). Nicht unter das Urheberrecht fallen Ideen und Konzepte, allgemeines Wissen und Tagesneuigkeiten. Außerdem Werke, die ohne menschliche Gestaltung geschaffen werden, zum Beispiel durch künstliche Intelligenz wie Dall-E oder Midjourney.
Fotos, Videos, Texte: Bilder und Videos erreichen regelmäßig die erforderliche Schöpfungshöhe und sind daher urheberrechtlich geschützte Werke. Bei Texten sind die Anforderungen höher. Während literarische und journalistische Texte wie zum Beispiel Romane und Zeitungsartikel über eine entsprechende Schöpfungshöhe verfügen, genießen kurze oder standardisierte Texte keinen Schutz.
Designs, Logos, Grafiken: Gesetzgeber und Gerichte stellen grundsätzlich niedrige Anforderungen an den Schutz von Werken. Das bedeutet aber nicht, dass alle Werke urheberrechtlich geschützt werden. Entscheidend ist, dass die Darstellung aus einer Auswahl verschiedener ästhetischer Möglichkeiten heraussticht und ein Mindestmaß schöpferischer Individualität aufweist, z.B. durch die Verbindung gestalterischer Elemente. Ein pauschaler Schutz existiert nicht, daher muss jeder Fall individuell bewertet werden.
Übrigens: Das Recht des Urhebers an seinem Werk beginnt mit der Schöpfung des Werkes. Es erlischt kraft Gesetz siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG. Lichtbilder werden 50 Jahre geschützt, § 72 UrhG. Die Schutzdauer ist also verschieden.

3. Habe ich wirklich eine Urheberrechtsverletzung begangen?

Die Antwort darauf muss Ihnen die Abmahnung liefern. In dieser muss die Urheberrechtsverletzung genau bezeichnet werden. Die meisten Abmahnschreiben sind allerdings sehr kompliziert verfasst und für juristische Laien häufig unverständlich. Daher hilft es zunächst zu verstehen, welche Rechte der Urheber eines Werkes hat. Denn nur ein Verstoß gegen diese Rechte kann abgemahnt werden. Das Urheberrecht schützt den Urheber auf zwei Ebenen. Zum einen in seiner geistigen/persönlichen Beziehung zum Werk und zum anderen in seiner materiellen Beziehung zum Werk.
a) Verstoß gegen Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12-14 UrhG)
Hierzu zählt das Veröffentlichungsrecht ( § 12 UrhG). Danach hat der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Er kann das Werk so lange ändern, bis er meint, dass das Werk die notwendige Veröffentlichungsreife hat. Er kann auch allein über die Form der Veröffentlichung entscheiden (Beispiel: Stellt er das Werk in einer Kunstausstellung aus, dann erfolgt damit noch keine Veröffentlichung im Fernsehen).
Weiterhin hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG). Der Urheber kann insbesondere bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist (Beispiel: Der Urheber verlangt, dass seine Fotos mit seinem Pseudonym gekennzeichnet werden).
Schließlich hat der Urheber ein Recht auf Integrität seines Werkes (§ 14 UrhG). Da es sich bei dem Werk um eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers handelt, soll der Urheber vor unzulässigen Werkänderungen geschützt werden. Er allein bestimmt den Gesamteindruck des Werkes. (Beispiel: Eine vom Urheber geschaffene Statue darf nicht geändert werden).
b) Verstoß gegen Verwertungsrechte (§§ 15-24, 69c UrhG)
Die Verwertungsrechte stellen sicher, dass der Urheber allein über die Nutzung seiner Werke entscheiden kann und ihm dafür eine angemessene Vergütung eingeräumt wird. Er entscheidet über Vervielfältigungen (z.B. Drucken eines Romans als Buch, Duplikate von Fotodateien), Verbreitungen (z.B. Verkauf des gedruckten Buches), Zugänglichmachung (z.B. Bereitstellung eines Werkes zum Download) und weitere Formen der Verwertung.

4. Welche Folgen hat eine Abmahnung im Urheberrecht? 

Der Urheber oder Rechteinhaber kann vom Verletzer die Unterlassung (Beseitigung) der Urheberrechtsverletzung verlangen (§ 97 Abs. 1 UrhG). Weiterhin hat er finanzielle Ansprüche auf Schadenersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG), Zahlung seiner Rechtsanwaltskosten und Erstattung von sonstigen erforderlichen Aufwendungen (§ 97a Abs. 3 UrhG).

5. Wer ist berechtigt, im Urheberrecht abzumahnen?

Die Berechtigung zur Aussprache einer Abmahnung hat der Urheber des Werkes. Dieser kann im Falle einer Rechtsverletzung nach §§ 97, 97a Abs. 3 UrhG Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz fordern. Dem Urheber steht es aber auch frei, jedem Dritten die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinen Werken zu übertragen. Dies geschieht häufig in der Film- und Musikindustrie, aber auch zwischen Fotografen und Stock-Portalen. Liegt eine Übertragung vor, kann auch der Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Ob der Urheber neben dem Rechteinhaber Ansprüche geltend machen kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Daher ist wichtig, dass die Abmahnung genau durch einen Rechtsanwalt geprüft wird.
In der Regel wird der Berechtigte (z.B. Künstler oder Fotograf) mit dem Abmahnungsschreiben einen Nachweis für seine Rechte übermitteln. Sollten Zweifel bestehen, dann sind diese auf Nachfrage aus dem Weg zu räumen. Dies gilt insbesondere für Rechteinhaber wie Musikstudios, Verlage oder Stock Agenturen.
Urheber und Rechteinhaber können im Falle einer Urheberrechtsverletzung selbst tätig werden oder eine Anwaltskanzlei mit der Abmahnung beauftragen. Aus diesem Grund werden die allermeisten Abmahnungen im Urheberrecht durch Anwaltskanzleien im Namen des Rechteinhabers ausgesprochen.

6. Ist eine Urheberrechtsverletzung strafbar?

Ja. Kommt es zu einem Strafverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen, dann droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 106 UrhG). Die Strafe kann sich auf bis zu 5 Jahre erhöhen. Jährlich werden ca. 9.000 Straftaten mit Bezug zu Urheberrechtsverletzungen erfasst.

7. Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung im Urheberrecht?

Die Abmahnkosten im Bereich des Urheberrechts setzen sich in der Regel zusammen aus den Anwaltskosten und weiteren Aufwendungen (z.B. Dokumentationskosten, Ermittlung IP-Adresse). Die Anwaltskosten berechnen sich nach den Vorgaben der Gebührenordnung der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) und dem Gegenstandswert.
Beim Schadensersatzanspruch entspricht der Gegenstandswert dem geltend gemachten Schaden. Beim Unterlassungsanspruch kommt es hingegen auf die Wertung des Rechtsanwalts an. Gängige Faktoren sind das Interesse des Urhebers an Unterbindung weiterer Urheberrechtsverletzungen, sowie Intensität und Umfang der Rechtsverletzung.
Beispiel: Bei einer Abmahnung wegen Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos, bemisst der Gegenanwalt für den Unterlassungsanspruch einen Gegenstandswert von 6.000 EUR und fordert einen Schadensersatz für seinen Mandanten in Höhe von 400 EUR. Daraus folgen 713,76 EUR Rechtsanwaltskosten (inkl. 19 % Umsatzsteuer).
Grundsätzlich existiert im Urheberrecht keine Grenze für Abmahnkosten. Sowohl der eingeforderte Lizenzschaden, als auch die eingeforderten Anwaltskosten und Aufwendungen sind theoretisch nicht begrenzt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Urheberrechtsverletzung durch einen Verbraucher im privaten Bereich begangen wurde und es sich um ein erstmalige Verletzung handelt. In derartigen Fällen Ost der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch auf 1.000 EUR begrenzt. Dies bedeutet, dass die Anwaltskosten für den Unterlassungsanspruch maximal 159,94 EUR betragen.
Die Kosten der trägt der Auftraggeber, also der Urheber oder Rechteinhaber, der den Anwalt bzw. die Anwaltskanzlei beauftragt. Allerdings hat der Auftraggeber einen Anspruch gegen den Abgemahnten auf Erstattung der Abmahnkosten.
Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zunächst zwischen materiellen und immateriellen Schäden (§ 97 Abs. 2 UrhG). Für materielle Schäden gilt der Grundsatz der Totalreparation. Der Rechteinhaber ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Verletzung seines Urheberrechts nicht eingetreten wäre. Er kann sich hierzu der sog. dreifachen Art der Schadensberechnung bedienen. Er kann den Schaden konkret beziffern, die Herausgabe des Verletzergewinns fordern oder den Verletzer auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (Lizenzanalogie) in Anspruch nehmen. Wie hoch der Schadensersatz bei einer Urheberrechtsverletzung ist, hängt daher immer vom Einzelfall ab und kann pauschal nicht beantwortet werden.

8. Was passiert, wenn ich nicht auf die Abmahnung reagiere?

Bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht sollten Sie die Abmahnung unter keinen Umständen ignorieren. Nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung hat der Abmahner das Recht und die Möglichkeit, Klage auf Unterlassung und Schadensersatz einzureichen. Damit sind im Vergleich zur Abmahnung wesentlich höhere Kosten verbunden. Diese Kosten können Sie vermeiden, wenn Sie mit Hilfe eines Anwalts.

9. Kann ich Widerspruch gegen die Abmahnung einlegen?

In vielen Fällen können Sie Widerspruch gegen eine Abmahnung im Urheberrecht einlegen. Die genaue Vorgehensweise hängt davon ab, ob Sie gegen das Urheberrecht verstoßen haben. Ein Widerspruch macht Sinn, wenn Zweifel daran bestehen, dass der angebliche Rechteinhaber tatsächlich die entsprechenden Urheberrechte besitzt. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Abmahnung unberechtigt ist, sammeln Sie Beweise, die Ihre Unschuld belegen. Dies können beispielsweise Chat-Protokolle, E-Mails oder andere Dokumente sein, die zeigen, dass Sie die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben. Holen Sie rechtliche Beratung ein. Auch wenn Sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben, kann ein Anwalt in vielen Fällen helfen, den geforderten Betrag zu senken.

10.Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Bei einer Verletzung des Urheberrechts wird grundsätzlich angenommen, dass die Gefahr einer Wiederholung besteht. Um diese Wiederholungsgefahr zu beseitigen, muss der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgeben, die mit einer Vertragsstrafe verbunden ist. Wenn der Verletzer sich weigert eine solche Unterlassungserklärung abzugeben, kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch vor Gericht durch eine Unterlassungsklage durchsetzen, gegebenenfalls auch durch eine einstweilige Verfügung.

11. Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Mit der Abmahnung wurde Ihnen möglicherweise eine vorformulierte Unterlassungserklärung übermittelt. Sie sind nicht verpflichtet dieses Muster zu unterzeichnen. Der Rechteinhaber hat zwar Anspruch auf Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, diese muss aber lediglich die Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Viele Abmahner versuchen hingegen auch Fragen wie die Kosten der Abmahnung in der Unterlassungserklärung zu klären. Dies ist zwar rechtlich möglich, aber nicht zwingend notwendig.

12. Wann verjähren die Ansprüche aus einer Abmahnung?

Abmahnungen im Urheberrecht haben verschiedene Ansprüche zum Gegenstand, für die verschiedene Verjährungsfristen gelten. Zu unterscheiden ist zwischen Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten und Auffendungsersatz. Für alle Ansprüche aus dem UrhG gilt das Verjährungsrecht des BGB. Wichtig sind bei der Verjährung zwei Fragen: Wie lang ist die Verjährungsfrist und wann beginnt die Verjährung?
Unterlassungsanspruch: Der Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung verjährt innerhalb der Regelfrist, diese beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Beispiel: Ein Unternehmen verwendet auf seiner Webseite ein Foto im April 2019, ohne die dafür erforderliche Lizenz. Der Urheber erlangt davon Kenntnis im Mai 2022. Die Verjährung beginnt am 31.12.2022 um 24:00 Uhr und endet am 31.12.2025 um 24:00 Uhr.
Schadensersatzanspruch: In der Regel wird der Abmahner auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen, den sog. Lizenzschaden. Also eine fiktive Lizenzgebühr dafür, dass der Abgemahnte sein Werk ohne den Erwerb einer Lizenz genutzt hat. Die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch beträgt 10 Jahre (§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB). Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Entstehung, also der Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung.
Anwaltskosten: Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten verjährt innerhalb der Regelfrist, diese beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Versand der Abmahnung, bzw. mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abmahnung versendet wurde. Beginn ist dabei frühestens Ende des Jahres, in welchem die Abmahnung verschickt wurde (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 7/14)
Aufwendungsersatz: Der Abgemahnte kann auf Grundlage von § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG auch erforderliche Aufwendungen ersetzt verlangen. Hierzu zählen beispielsweise Ermittlungskosten, Detektivkosten, Kosten von technischen Dienstleistern, Gutachterkosten, Kosten für den Testkauf oder Reisekosten. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Aufwendungsersatz beträgt 3 Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Erledigung der Dienstleistung.

13. Wie erkenne ich Fake Abmahnungen und Abzocke?

In den Medien wird gelegentlich von Fake Abmahnungen und Abmahn-Abzocke berichtet. Dabei handelt es sich aber in der Regel um Ausnahmen. Abmahnungen sind ein normales Mittel, um Rechte durchzusetzen. Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll der Urheber eines Werkes (z.B. Künstler), der einen Rechtsverstoß gegen seine Urheberrechte registriert den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen. Dem Abgemahnten soll Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Ziel der Abmahnung ist es, dass der Rechteinhaber den Abgemahnten vor einem drohenden Gerichtsverfahren warnt, ihm die Möglichkeit gibt den Streit außergerichtlich beizulegen sowie die Kosten eines Prozesses zu vermeiden.
Es kommt immer wieder vor, dass die Medien übergefälschte Abmahnungsschreiben berichten. Hinzu kommt viel gefährliches Halbwissen im Internet. So wird z.B. regelmäßig behauptet, dass der Versand von Abmahnschreiben per E-Mail unwirksam sei oder man daran erkennen könne, dass das Abmahnschreiben eine Fälschung ist. Viele Personen sind deswegen verunsichert, ignorieren das Schreiben und lassen Fristen verstreichen. Das ist ein großer Fehler. Wer die vom Rechteinhaber geforderte Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgibt, der riskiert eine Unterlassungsklage. Liegt tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vor, dann wird das Gericht der Klage stattgeben. Wenn Sie uns das Abmahnungsschreiben übermitteln, dann überprüfen wir für Sie, ob es sich um eine Fälschung handelt. Liegt keine Fälschung vor, kann die Abmahnung trotzdem unberechtigt oder unwirksam sein. In diesem Fall hat der Abmahnende sogar ihre Kosten zu erstatten. Abmahnheld prüft das Abmahnungsschreiben daher auf alle eventuellen Fehler, um für Sie das beste Ergebnis zu erzielen.
Achten Sie auf die Frist. Wenn Sie die Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeben, dann droht Ihnen eine Unterlassungsklage. Wenn Sie uns mit der Beratung in Ihrem Fall beauftragen, dann werden wir uns um eine Fristverlängerung bemühen, die vom Gegenanwalt in den allermeisten Fällen eingeräumt wird. Seien Sie generell vorsichtig, wenn Sie eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Geldbetrages erhalten haben. Viele Kriminelle kopieren Briefköpfe von Kanzleien und versenden Abmahnungen im Namen von nicht existierenden Mandanten. Spricht ein (Fake)-Urheber viele Abmahnungen gleichzeitig oder in kürzester Zeit hintereinander aus, dann spricht man von einer sog. Abmahnwelle. Eine hohe Anzahl an Abmahnschreiben kann ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sein.

14. Wann brauche ich einen Anwalt?

Sie brauchen keinen Anwalt, wenn Sie sich selbst gegen die Abmahnung verteidigen möchten. Selbst bei einer Klage am Amtsgericht nicht. Ein Anwaltszwang besteht erst bei Klagen am Landgericht. Allerdings ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Regel sinnvoll. Dieser wird die Situation für Sie schnell einschätzen und in den allermeisten Fällen ein besseres Ergebnis erzielen als Sie selbst.

15. Wie verhalte ich mich richtig?

Befolgen Sie die drei Abmahnregeln: Nicht antworten, nicht zahlen und Erstberatung anfordern.
Hilfe bei Abmahnungen im Urheberrecht
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