Nur wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach § 2 UrhG vorliegt und eine Urheberschaft bejaht werden kann, kann der Urheber oder Rechteinhaber die im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechte geltend machen. Die Vorschrift nennt Beispiele für urheberrechtlich geschützte Werke. Dazu zählen Texte, Musik, Werke der bildenden Kunst, Bauwerke, Lichtbildwerke und Lichtbilder, Filme und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Wichtig: Der Schutz des Urheberrechts umfasst nur Werke, bei denen es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt.
Hinweise wie „urheberrechtlich geschützt“ begründen kein Urheberrecht. Ähnliches gilt für eine Markierung mit einem Copyright-Symbol. Gehen Sie im Zweifel aber davon aus, dass das Werk urheberrechtlich geschützt ist und Sie eine Erlaubnis zur Nutzung des Werkes benötigen.
Nicht durch Urheberrechte geschützt sind amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen (§ 5 Abs. 1 UrhG). Nicht unter das Urheberrecht fallen Ideen und Konzepte, allgemeines Wissen und Tagesneuigkeiten. Außerdem Werke, die ohne menschliche Gestaltung geschaffen werden, zum Beispiel durch künstliche Intelligenz wie Dall-E oder Midjourney.
Fotos, Videos, Texte: Bilder und Videos erreichen regelmäßig die erforderliche Schöpfungshöhe und sind daher urheberrechtlich geschützte Werke. Bei Texten sind die Anforderungen höher. Während literarische und journalistische Texte wie zum Beispiel Romane und Zeitungsartikel über eine entsprechende Schöpfungshöhe verfügen, genießen kurze oder standardisierte Texte keinen Schutz.
Designs, Logos, Grafiken: Gesetzgeber und Gerichte stellen grundsätzlich niedrige Anforderungen an den Schutz von Werken. Das bedeutet aber nicht, dass alle Werke urheberrechtlich geschützt werden. Entscheidend ist, dass die Darstellung aus einer Auswahl verschiedener ästhetischer Möglichkeiten heraussticht und ein Mindestmaß schöpferischer Individualität aufweist, z.B. durch die Verbindung gestalterischer Elemente. Ein pauschaler Schutz existiert nicht, daher muss jeder Fall individuell bewertet werden.
Übrigens: Das Recht des Urhebers an seinem Werk beginnt mit der Schöpfung des Werkes. Es erlischt kraft Gesetz siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG. Lichtbilder werden 50 Jahre geschützt, § 72 UrhG. Die Schutzdauer ist also verschieden.