Keine Abmahnung ist erforderlich, wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (Beispiel: der Mieter bedroht oder verletzt den Vermieter). Außerdem ist eine Abmahnung sinnlos, wenn der Mieter noch vor der Abmahnung deutlich macht, dass er nicht bereit ist sein Fehlverhalten zu ändern.
Eine weitere Ausnahme sieht das Gesetz beim Zahlungsverzug vor. Ist der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug oder ist er dem Vermieter über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten eine Summe in Höhe von zwei Monatsmieten schuldig, dann kann der Vermieter eine Kündigung ohne Abmahnung wegen Zahlungsverzug aussprechen, § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Dies gilt allerdings nur, falls die Parteien im Mietvertrag keine andere Regel getroffen haben. Es besteht nämlich durchaus die Möglichkeit, dass des Mietvertrag eine Pflicht zur vorherigen Abmahnung vorsieht.
Keine Abmahnung ist erforderlich bei einer ordentlichen Kündigung des Vermieters, wegen schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (bestätigt durch BGH, Urteil vom 28. November 2007 Aktenzeichen VIII ZR 145/07). Allerdings ist sie anzuraten, um eventuellen Streitigkeiten vor Gericht vorzubeugen. Gründe für eine Abmahnung und spätere Kündigung finden sich hier viele. Beispielhaft fallen darunter ständig zu spät gezahlte Mieten und permanente Verstöße gegen die Hausordnung.
Kommt der Mieter oder die Mieterin mit der Zahlung in Verzug, dann sind viele Vermieter verständlicherweise verärgert und wollen schnelle Konsequenzen. Gerade beim Zahlungsverzug kommt aber stets auf den Einzelfall an. So ist z.B. bei langjähriger Vermietung und pünktlicher Mietzahlung eine Abmahnung des Mieters ratsam. Zum einen um die Gefahr einer Eskalation zu vermeiden und zum anderen, um Diskussionen vor Gericht zu vermeiden.