Abmahnung Wettbewerbsrecht Hilfe vom Anwalt für Unternehmen

Sie haben eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten? Sie wollen gegen Wettbewerber vorgehen? Wir beraten Unternehmen und Online Händler bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Fragen zum Thema Abmahnung sind wir Ihr bester Ansprechpartner.
Abmahnheld - Ihr Abmahnanwalt
unsere MISSION

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung? Das machen wir.

Nahezu täglich erreichen uns Anfragen wegen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht. Wir wissen genau, worauf Abmahner und Wettbewerber achten müssen. Unser oberstes Ziel: Schnell zum besten Ergebnis, ohne ausufernde Kosten.
Erlangen Sie Klarheit
Erfahren Sie unkompliziert, schnell und kostenlos, wie Sie Ihr Problem im Wettbewerbsrecht angehen sollten. Ob Abwehr oder Aussprache einer Abmahnung. In einem Erstgespräch erörtern wir die wichtigsten Fragen in Ihrem Fall. So klären wir sehr schnell, ob die Vertretung durch einen Anwalt für Sie Sinn macht.
Vermeiden Sie Fehler
Das Wettbewerbsrecht ist komplex. Viele Gesetze sowie ausufernde Rechtsprechung sorgen dafür, dass ein Wettbewerbsverstoß schneller passiert als gedacht. Gleichzeitig werden hohe Anforderungen an Abmahnungen im Wettbewerbsrecht gestellt. Wir kennen die entscheidenden Details und sichern Sie rechtlich ab.
Senken Sie Ihre Kosten
Durch jahrelange Bearbeitung von Abmahnungen im Wettbewerbsrecht wissen wir worauf es ankommt. Wir erklären Ihnen was möglich ist und was nicht. Wir schützen Sie vor einer ungünstig formulierten Unterlassungserklärung und überhöhten Forderungen. Wir liefern Ergebnisse. Das senkt Ihre Kosten und schont Ihre Nerven als Unternehmer.
Verteidigen Sie Ihre Rechte
Unternehmen sind auf fairen Wettbewerb angewiesen und investieren viel Geld in die Einhaltung der Gesetze. Unternehmer haben daher das Recht, gegen Wettbewerber vorzugehen, die sich nicht an die Spielregeln halten. Aber nicht jede Abmahnung ist wirksam. Egal auf welcher Seite Sie gerade stehen, wir stehen an Ihrer Seite, damit Ihre Rechte geschützt werden.
Ihre Vorteile

Diese Erfahrung haben Mandanten bei uns gemacht

SO FUNKTIONIERT ABMAHNHELD

So funktioniert unsere Hilfe bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

Wir sind eine der modernsten Kanzleien Deutschlands und befassen uns täglich mit Abmahnungen im Wettbewerbsrecht. Egal ob Sie abgemahnt wurden oder eine Abmahnung aussprechen wollen. Sie können uns zu jeder Zeit kontaktieren. Vom Erstkontakt bis zur Ausführung des Mandats vergehen im besten Fall wenige Stunden.
Abmahncheck starten
Sie haben eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten oder wollen gegen einem Mitbewerber eine Abmahnung aussprechen? Mit Hilfe unseres Abmahnchecks finden Sie schnell heraus, auf was es ankommt und wie wir Ihnen helfen können. Wir helfen Unternehmen und Unternehmern.
Ersteinschätzung erhalten
Wir prüfen die im Raum stehenden Verstöße, Formalien und sowie Fristen. Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir welche Möglichkeiten sich im Hinblick auf die Abmahnung ergeben. Kostenlos & Unverbindlich. Erst danach können Sie uns mandatieren.
Wir verteidigen Ihre Rechte
Sobald Sie uns mandatieren legen wir alle erforderlichen Schritte ein, um Ihre Interessen in dem Fall zu verteidigen. Ob Aussprache der Abmahnung oder Verteidigung. Wir übernehmen die Korrespondenz, achten auf die Einhaltung von Fristen und setzen Ihre Rechte durch.
In welcher Sache können wir Ihnen helfen?
Starten Sie jetzt den Abmahncheck und erhalten Sie eine kostenlose Einschätzung Ihrer Abmahnung bzw. der gerügten Verstöße. Die Durchführung dauert nur 3 Minuten.
DAS sind wir

Ihr zuverlässiger Partner bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht

“Sie haben eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten? Sie sind Unternehmer und wollen gegen einen Mitbewerber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen? Sie sind unsicher mit einer Unterlassungserklärung? Damit sind Sie nicht allein. Jährlich werden geschätzt über 100.000 Abmahnungen ausgesprochen. Viele davon im Wettbewerbsrecht, weil Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß begehen. Wir helfen Ihnen bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, damit Sie keine Fehler machen und Ihre Rechte geschützt bleiben.”
Marcin Zieliński LL.M.
Rechtsanwalt
Ein Anwalt dem Sie vertrauen können
Wir sind zu 100% ein anwaltlicher Service, nur moderner als der Rechtsanwalt den Sie kennen. Wenn Sie uns wegen einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht mandatieren, dann steht Ihnen von Anfang bis Ende des Mandats ein Rechtsanwalt zur Seite, der ausschließlich Ihr Interesse vertritt. Unabhängig, kompetent und fokussiert.
Fokussiert auf Abmahnungen
Wir können auch anders, aber am liebsten machen wir Abmahnungen. Warum? Jede Abmahnung, auch solche im Wettbewerbsrecht sind ein Mittel um außergerichtlich Streit beizulegen. Das können wir gut. Denn wir sind nicht nur juristisch tief im Thema eingearbeitet, wir verfügen auch über die notwendige Erfahrung, um Verhandlungen in Ihrem Fall zu Ihren Gunsten zu führen.
Mandantenorientiert
Zufriedene Mandanten sind unsere Mission. Wir wollen Ihr Problem mit dem Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer lösen und nicht sinnlose Verfahren führen. Daher bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Wir teilen Ihnen genau mit, wie wir Ihnen mit der Abmahnung im Arbeitsrecht helfen können und wie hoch die Kosten sind. Wenn Sie uns beauftragen, dann leiten wir noch am selben Werktag alle erforderlichen Schritte ein, um Ihre Rechte zu schützen.

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Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung Wettbewerbsrecht

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht gehören mittlerweile zum Tagesgeschäft. Denn die Konkurrenz ist groß und die Anzahl der Gesetze, an die sich Mitbewerber halten müssen ist hoch. Gerade bei Online Händlern können Rechtsverstöße schnell und unkompliziert festgestellt werden, was Abmahnungen sehr einfach macht. In der Regel werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber ausgesprochen. Zunehmend aktiv werden Verbraucherschutzverbände. Abmahnungen dienen zwar dem Schutz des fairen Wettbewerbs und dem Schutz der Verbraucher. Bestimmte Abmahnungen erwecken jedoch den Eindruck, dass sie ausschließlich zur Einschüchterung der Konkurrenz dienen. Ganz gleich ob Abmahner oder Abgemahnter.
Wenn Sie sich im Umfeld des Wettbewerbsrechts bewegen, dann sollten Sie immer einen Anwalt aufsuchen. Das Wettbewerbsrecht ist eine komplexe Materie und wird durch viele Gesetze beeinflusst. Wird Ihnen ein Verstoß vorgeworfen oder vermuten Sie Verstöße durch die Konkurrenz, dann sollten Sie nicht auf eigene Faust handeln. Denn gerade bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sind Details und Erfahrung oftmals entscheidend. Nachfolgend habe wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung im Wettbewerbsrecht zusammengefasst. Auch wenn das längst nicht abschließen ist, so soll es Ihnen einen ersten Überblick und Einstieg ermöglichen. Wenn Sie eine individuelle Beratung wünschen, kontaktieren Sie und gerne online oder telefonisch.
Hilfe bei Abmahnungen und Wettbewerbsverstößen
Laden Sie die Abmahnung hoch oder teilen sie uns mit was Sie dem Mitbewerber vorwerfen. Ein Anwalt wird sich mit einer Ersteinschätzung bei Ihnen melden.

1. Was ist eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht?

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sind im Wirtschaftsleben an der Tagesordnung. Viele Unternehmen und insbesondere Online-Händler können dies bestätigen, weil Sie bereits Erfahrung mit Abmahnungen gemacht haben. Und obwohl ein Verstoß in den meisten Fällen tatsächlich vorliegt, werden uns immer wieder Abmahnungen vorgelegt, mit denen Konkurrenten einfach nur eingeschüchtert werden sollen. Abmahnungen haben daher gerade bei Unternehmen einen schlechten Ruf. Allerdings haben sie auch eine wichtige Funktion. Denn Gesetze und Regeln, z.B. zum Schutz von Verbrauchern, werden längst nicht durch jedes Unternehmen freiwillig umgesetzt. Aber ehrliche Unternehmer sollen keine Nachteile erleiden. Deshalb müssen sie es nicht hinnehmen, wenn sich andere Unternehmen nicht an die Regeln halten. Mit Hilfe einer Abmahnung können sie daher für fairen Wettbewerb sorgen und Nachteile ausgleichen.
Viele Unternehmer stören sich an Abmahnungen und betrachten diese als Schikane. Tatsächlich sind Abmahnungen im Wettbewerbsrecht vorgeschrieben und erfüllen einen sinnvollen Zweck. Nach § 13 Abs. 1 UWG sollen Mitbewerber zunächst eine Abmahnung aussprechen, bevor sie die Gerichte bemühen. Das macht Sinn. Steht ein Wettbewerbsverstoß im Raum, dann ist die Abmahnung das im Verhältnis günstigste und gleichtzeitig effektivste Mittel, um den Wettbewerbsverstoß endgültig zu beenden. Denn mit der Abmahnung muss zwingend die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert werden. Die hierfür anfallenden Abmahnkosten hat zwar der Abgemahnte zu tragen, sie liegen aber deutlich unter den Kosten eines Gerichtsverfahrens.
Tipp: Mit einer Abmahnung weist der Abmahner den Abgemahnten auf ein Fehlverhalten hin und fordert diesen zur Unterlassung auf.

2. Wer ist berechtigt eine Abmahnung auszusprechen?

Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände, Wettbewerbsvereine, Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern sind gemäß UWG dazu befugt, eine Abmahnung auszusprechen, sofern sie ein legitimes Interesse daran haben, faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Zentrale Forderung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
In den allermeisten Fällen wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber ausgesprochen. Diese wollen erwirken, dass der Wettbewerbsverstoß ein Ende findet und sich nicht wiederholt. Um ein anderes Unternehmen abzumahnen, müssen beide Firmen in einem direkten Wettbewerbsverhältnis stehen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem UWG ausgeschlossen.
Tipp: Die meisten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden durch Mitbewerber ausgesprochen

3. Was sind Gründe für Abmahnungen im Wettbewerbsrecht?

Für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bestehen so viele Gründe wie Konkurrenten am Markt. Der Grund warum Sie eine Abmahnung vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens aussprechen sollten folgt aber aus dem Gesetz. Nach § 13 Abs. 1 UWG soll der Mitbewerber im Fall eines Fehlverhaltens zunächst abgemahnt werden. Der Abmahner teilt dem Mitbewerber damit mit, dass er bei ihm Wettbewerbsverstoß festgestellt hat, den der Mitbewerber zu unterlassen hat. Hierzu hat dieser innerhalb der gesetzten Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es gibt zwar keine Pflicht Verstöße zunächst abzumahnen, der Verzicht auf eine Abmahnung kann aber zahlreiche negative Folgen haben. So hat der nicht abgemahnte Mitbewerber in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit den Unterlassungsanspruch sofort anzuerkennen, sodass dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, § 93 ZPO. Will das Unternehmen schnell gegen einen Mitbewerber vorgehen, dann wird im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hingegen eine Anhörung erfolgen, wenn zuvor keine Abmahnung ausgesprochen worden ist. Sie sehen also, dass die Abmahnung im Wettbewerbsrecht bereits aus rein taktischen Gründen Sinn ergibt.
Bei der Frage nach dem Grund einer Abmahnung geht im Kern aber darum, welcher Verstoß einem Mitbewerber vorgeworfen wird. Das Wettbewerbsrecht ist über das UWG hinaus in vielen Sondergesetzen geregelt. Gerade deshalb sind Verstöße und Abmahnungen an der Tagesordnung. Denn viele Unternehmer überblicken nicht den Umfang der für sie geltenden Vorschriften. So kann es z.B. bei Werbung im Gesundheitsbereich schnell zu einem Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz kommen. Bei Ärzten kommt es wiederum zunehmend zu Wettbewerbsstreitigkeiten aufgrund Verstößen gegen die Berufsordnungen.
Doch bereits das UWG sieht in der sog. schwarzen Liste über 30 Tatbestände vor, die stets unzulässig sind. Da es sich dabei um Handlungen gegenüber Verbrauchern handeln muss, werden in diesem Bereich sehr häufig Online-Händler abgemahnt. Weitere Gründe für Wettbewerbsstreitigkeiten sind Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, irreführende Werbung, unlautere Geschäftspraktiken wie z.B. vergleichende Werbung, falsche Produktkennzeichnungen und fehlende Warnhinweise.
Beispiel - Produktfälschung: Angenommen ein Händler verkauft No-Name Ladegeräte für Smartphones und stellt bei Gelegenheit fest, dass ein anderer Händler gefälschte Ladegeräte verkauft. Allein diese Handlung reicht aus, um rechtlich eine Irreführung und Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu begründen. Denn es liegt eine Irreführung über die betriebliche Herkunft vor.
Beispiel - Warenangabe: Wenn Sie mit Handtaschen aus Leder handeln und ein anderes Unternehmen Kunstlederwaren als echte Lederwaren verkauft, dann liegt eine irreführende Angabe vor, mit der sich das Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Damit Sie in Zukunft Ruhe haben, können Sie den Händler abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern.
Tipp: Abmahngründe gibt es viele. Schauen Sie ins UWG.

4. Muss die Abmahnung eine bestimmte Form erfüllen?

Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht bedarf keiner Form. Damit kann eine Abmahnung auch per E-Mail und sogar mündlich erfolgen. Gleichwohl empfiehlt sich aus Beweisgründen die Abmahnung schriftlich auszusprechen. Allerdings regelt das UWG bestimmte inhaltliche Voraussetzungen, die im Falle einer Abmahnung erfüllt sein müssen.
§ 13 Abs. 2 UWG regelt welchen Inhalt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufweisen muss. Das ist besonders wichtig. Denn ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung, mit der Kosequenz, dass der Abmahnende seine Ansprüche nicht geltend machen kann, keine Erstattung von Anwaltskosten fordern kann und sogar die Abmahnkosten des Abgemahnten erstatten muss. Abmahnende sind daher auch aus diesem Grund gut beraten, wenn sie die Geltendmachung einem Anwalt überlassen.
Die Abmahnung muss Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters angeben. Gemeint sind damit nicht die gesetzlichen Vertreter, sondern zum Beispiel andere Fälle der Vertretung wie z.B. durch einen Rechtsanwalt. Eine Vollmacht muss der Abmahner jedoch nicht vorlegen.
Weiterhin müssen die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG dargelegt werden. Der Abmahnende muss also darlegen, wenn es sich um einen Mitbewerber handelt, dass er Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Der Abmahnende muss daher in ausreichendem Maße zum Umfang seiner Geschäftstätigkeit vortragen.
Der Abmahnende muss angeben ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet. Hat der Abmahner also einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung mandatiert, dann muss dieser die Kosten der Abmahnung klar und verständlich darlegen. Es darf keine Unklarheiten geben im Hinblick auf die Abmahnkosten.
In der Abmahnung muss das beanstandete Verhalten genau bezeichnet werden. Die Rechtsverletzung muss unter Angabe der tatsächlichen Umstände angegeben werden. Damit die Abmahnung überhaupt als solche ihren Zweck erfüllen kann, muss sie den Verstoß genau bezeichnen und zwar so, dass der Abgemahnte verstehen kann was ihm vorgeworfen wird. Mit Abmahnungen in denen Verhalten und Verstöße pauschal abgefasst werden, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Zwingender Bestandteil einer Abmahnung ist die Aufforderung des Abmahners zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Abmahner ist sog. Gläubiger der Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte ist sog. Schuldner der Unterlassungserklärung. Der Abmahner muss dem Abgemahnten keine Unterlassungserklärung vorgeben. Die Vorformulierung der Unterlassungserklärung macht aber in den allermeisten Fällen sind, weil der Schuldner auf diese Weise gerade einem unerfahrene Gläubiger einen schnellen Weg zur Beilegung des Streits bieten kann.
Ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen, wie z.B. bei Abmahnungen wegen Fehlern im Impressum oder Verstößen von kleinen Unternehmen gegen das Datenschutzrecht, dann muss dies ebenfalls angegeben werden
Obwohl § 13 UWG die Voraussetzungen einer Abmahnung sehr detailliert regelt, liegt der Teufel häufig im Detail. Die Konsequenzen können verheerend sein. Denn obwohl eine Abmahnung berechtigt ist, geht sie nach hinten los, wenn die Anforderungen des § 13 UWG übersehen oder falsch angewendet werden. Das passiert leicht, da das Wettbewerbsrecht ständig durch die Rechtsprechung weiterentwickelt wird. Deshalb ist es vollkommen irrelevant ob Abmahner oder Abgemahnter, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollten Sie immer mit einem fachkundigen Anwalt besprechen. Wir haben Erfahrung aus tausenden Abmahnungen, auch im Wettbewerbsrecht und helfen Ihnen gerne.
Tipp: Viele Abmahnungen sind angreifbar, weil falsch.

5. Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?

Wer einen Wettbewerbsverstoß begeht, muss damit rechnen das Mitbewerber oder andere Berechtigte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen. Abmahnende und Abgemahnte sind aber häufig im Unklaren darüber, wer was von wen verlangen kann. Die folgende Übersicht listet alle möglichen Ansprüche auf:
An erster Stelle steht der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden. Grundgedanke der Abmahnung ist nämlich, dass der Abmahnende bei einem Wettbewerbsverstoß außergerichtlich, schnell und günstig durchsetzen kann, dass das wettbewerbswidrige Verhalten aufhört und nicht mehr vorkommt. Gelingt dies nicht dann ist eine einstweilige Verfügung meistens die Folge.
An zweiter Stelle besteht in der Regel auch ein Anspruch des Abmahnenden auf Kostenerstattung. Dieser richtet sich gegen den Abgemahnten. Der Abmahner kann als Gläubiger Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen und erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dazu gehören die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Anwaltskosten.
Neben diesen beiden Ansprüchen bestehen weitere Ansprüche im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren. Diese werden aber nur selten geltend gemacht. Hierzu zählen: Auskunftsanspruch, Schadensersatzanspruch, Beseitigungsanspruch, Bereicherungsanspruch, Gewinnabschöpfungsanspruch, Rechnungslegung, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Urteilsveröffentlichung.
Tipp: Gerade die Anwaltskosten müssen genau untersucht werden.

6. Welche Bedeutung hat die Abgabe der Unterlassungserklärung?

Der Unterlassungsanspruch bzw. die Unterlassungserklärung stehen im Mittelpunkt der Abmahnung. Denn der Abmahnende will in aller Regel nur die Herstellung fairen Wettbewerbs zugesichert bekommen, indem der Abgemahnte sich verpflichtet das unlautere Verhalten einzustellen. Diesem Interesse dient der Unterlassungsanspruch. Wenn der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ist der Unterlassungsanspruch erfüllt.
Weigert sich der Abgemahnte die zur Abgabe der Unterlassungserklärung, kann ihm die Handlung durch ein Gericht verboten werden, damit weitere Rechtsverstöße unterbleiben. Damit die Unterlassungserklärung auch tatsächlich Wirkung entfaltet und nicht nur ein leeres Versprechen bleibt, wird sie in aller Regel mit einer Vertragsstrafe verknüpft. Diese muss der Abgemahnte bzw. Schuldner der Unterlassungserklärung zahlen, wenn er die Handlung weiterhin vornimmt.
Der Abmahnende hat nur dann einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, wenn ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und die Gefahr besteht, dass die Rechtsverletzung wiederholt wird und der Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Diese sog. Wiederholungsgefahr wird in der Regel beim ersten Wettbewerbsverstoß vermutet. Sie ist aber nicht zwingend erforderlich. Denn droht die Begehung eines Wettbewerbsverstoßes, dann besteht eine Erstbegehungsgefahr.
Übrigens: Auf die subjektive Kenntnis des Abgemahnten kommt es nicht an. Es reicht aus, dass er wettbewerbswidrig gehandelt hat. Selbst wenn er nicht wusste, dass das Verhalten eine einen Wettbewerbsverstoß begründet, muss er eine Unterlassungserklärung abgeben.
Schuldner ist jeder der den Verstoß begangen hat, also z.B. eine GmbH. Aber auch der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat.
Die Höhe der Vertragsstrafe können die Parteien untereinander in der Unterlassungserklärung festlegen. Es handelt sich daher auch um einen Unterlassungsverpflichtungsvertrag.
Die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe orientiert sich an den spezifischen Umständen des Einzelfalls. Dabei wird vor allem der Zweck der Vertragsstrafe berücksichtigt, zukünftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Wichtige Faktoren sind die Art, Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die potenzielle Gefährdung des Gläubigers durch den Verstoß.
Eine fixe Höhe hat den Vorteil, dass die Parteien bei einem Verstoß nicht über die Höhe streiten und das Risiko eines Gerichtsverfahrens reduzieren. In den meisten Fällen wird die Höhe der Vertragsstrafe allerdings in das Ermessen des Abmahnenden gelegt, wobei der Abgemahnte bzw. Schuldner eine gerichtliche Klärung bei Unstimmigkeiten einfordern kann.
Tipp: Achtung bei Unterlassungserklärungen. Diese binden Sie das ganze Leben.

7. Wer trägt die Abmahnkosten?

In § 13 Abs. 3 UWG ist geregelt, dass der Abmahnende seine Kosten vom Abgemahnten ersetzt verlangen darf. Dies setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt ist, also ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen ist, die formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG erfüllt sind, kein Ausschluss nach § 13 Abs. 4 UWG besteht und keine Einwendungen oder Einreden (z.B. Rechtsmissbrauch oder Verjährung) vorliegen.
Zu den Abmahnkosten zählen in erster Linie die Anwaltskosten. Jedes Unternehmen kann zur Geltendmachung seiner Ansprüche und Wiederherstellung fairen Wettbewerbs einen Anwalt beauftragen, selbst wenn es eine eigene Rechtsabteilung hat. Das ist auch sinnvoll. Denn nur ein Anwalt kann sicher feststellen, ob es sich bei dem beanstandeten Verhalten um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht handelt. Er muss außerdem sicherstellen, dass die Abmahnung den restlichen Anforderungen es UWG entspricht, damit der Abgemahnte nicht selbst gegen den Abmahner vorgehen kann. Entscheidet sich ein Unternehmen dazu selbst abzumahnen und beauftragt es nach einer erfolglosen Abmahnung einen Anwalt, dann kann es die Kosten nicht ersetzt verlangen. Selbst wenn die Abmahnung berechtigt ist (BGH, Urt. v. 21. 1. 2010, I ZR 47/09, Tz. 5 Kräutertee).
Neben den Anwaltskosten kommen weitere Kosten für die Erstattung in Betracht, zum Beispiel für Testkäufe. Auch diese müssen ersetzt werden, wenn sie für die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche notwendig sind.
Da Abmahnende ihre Abmahnkosten in der Regel erstattet bekommen, sollten sie die Abmahnung unbedingt einem Anwalt überlassen. Dieser stellt sicher, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und Sie nicht mit Gegenforderungen wegen einer fehlerhaften Abmahnung überzogen werden. Spätestens nach dem Erhalt eines Abmahnschreibens sollten Sie jedoch unbedingt einen Anwalt aufsuchen. Denn Nach unserer Erfahrung bieten die meisten Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerb mindestens einen Angriffspunkt. Das kann Sie zum Beispiel vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung retten oder Kosten senken.
Tipp: Der Abgemahnte trägt die Abmahnkosten, aber nicht immer.

8. Was passiert bei einer fehlerhaften Abmahnung im Wettbewerbsrecht?

Es liegt auf der Hand, dass die Streitigkeiten im Wettbewerbsrecht nicht immer eindeutig sind. Ganz im Gegenteil, gerade im Wettbewerbsrecht steck der Teufel häufig im Detail. Daher kommt die Frage auf, wann eine Abmahnung fehlerhaft ist und was daraus folgt.
Zentraler Gegenstand der Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch. Der Abmahnende will, dass der Abgemahnte mit einem bestimmten Verhalten aufhört und fordert ihn daher zur Unterlassung auf. Der Unterlassungsanspruch hat drei Voraussetzungen. Es muss erstens ein Verstoß gegen das UWG vorliegen. Es muss zweitens die Gefahr bestehen, dass eine Rechtsverletzung wiederholt oder begangen wird. Der Anspruch darf drittens nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Bei einem Verstoß stehen dem Abmahnenden keine Unterlassungsansprüche zu. Er kann keine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern.
Der Abgemahnte wird die wettbewerbsrechtliche Abmahnung regelmäßig unter Verweis auf die oben genannten Voraussetzungen ablehnen. Denn gerade die Unterlassungserklärung bindet ihn in der Regel lebenslang und birgt das Risiko einer hohen Vertragsstrafe. Der Abmahnende sollte daher seinerseits sicherstellen, dass die Abmahnung "durchgeht" und möglichst wenig Angriffspunkte bietet. Ein besonderer Schwachpunkt ist der sog. Rechtsmissbrauch, § 8c UWG. So geht die Rechtsprechung zum Beispiel regelmäßig von einer missbräuchlichen Abmahnung aus, wenn nach Erhalt der Abmahnung erfolglosem Ablauf der Frist nur auf die Erstattung der Kosten geklagt wird und nicht auf Unterlassung. Die Kenntnis dieser und anderer Details im Wettbewerbsrecht ist unerlässlich, um die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durchzusetzen oder zu verhindern.
Neben dem Unterlassungsanspruch ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten zentral für die meisten Mitbewerber. Gerade mittelständische Unternehmen müssen sich regelmäßig gegen Mitbewerber wehren, die sich einen illegalen Wettbewerbsvorteil sichern wollen. Nach § 13 Abs. 3 UWG können die Kosten nur verlangt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist und den (formalen) Anforderungen von § 13 Abs. 2 UWG entspricht.
Berechtigt ist die Abmahnung, wenn ein Unterlassungsanspruch besteht und die Abmahnung erforderlich ist, um dem Abgemahnten einen Weg zu zeigen, sein Verhalten ohne Inanspruchnahme der Gerichte einzustellen. Allerdings wird dieser Grundsatz durch die Rechtsprechung ständig weiterentwickelt, weshalb extreme Vorsicht geboten ist. So hat zum Beispiel das OLG Karlsruhe eine Abmahnung als unberechtigt eingestuft, weil diese zwar vor Eintritt der Verjährung ausgesprochen wurde, die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung erst nach Eintritt der Verjährung ablief (OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.11.2024, 6 U 38/24).
Ist die Abmahnung unberechtigt oder verstößt sie gegen die formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG, dann scheidet ein Anspruch auf Kostenerstattung aus. Ebenso wenn die Abmahnung spezifische Verstöße zum Gegenstand hat, wie z.B. fehlerhafte Angaben im Impressum, § 13 Abs. 4 UWG. Darüber hinaus hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, § 13 Abs. 5 UWG.
Daran wird deutlich, wie groß das Risiko für Unternehmen ist, wenn sie selbst abmahnen. Selbst wenn das Verhalten des Abgemahnten einen Wettbewerbsverstoß darstellt, besteht nämlich die Gefahr, dass der Abmahner auf den Kosten sitzen bleibt und das nur wegen kleiner Fehler. Aus diesem Grund sollte immer ein Anwalt eingeschaltet werden, der sich mit Angelegenheiten des fairen Wettbewerbs regelmäßig beschäftigt. Dies gilt auch nach dem Erhalt einer Abmahnung, damit sie vor der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geschützt werden oder zumindest nicht die Kosten tragen müssen.
Tipp: Achtung bei Fehlern! Dann wird es teuer für den Abmahner.

9. Gibt es wichtige Fristen?

Ja die gibt es, sowohl für den Abmahnenden als auch für den Abgemahnten. Am wichtigsten ist die Verjährungsfrist des § 11 UWG. Danach verjähren die Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Abmahner von der wettbewerbswidrigen Handlung und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das bedeutet, dass der Abmahner innerhalb von 6 Monaten reagieren muss, wenn er gegen wettbewerbswidriges Verhalten von Mitbewerbern vorgehen will. Nach Ablauf dieser Frist kann der Abmahner keine Unterlassungserklärung mehr verlangen. Im Gegenteil, wird die Abmahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist ausgesprochen, dann ist diese unberechtigt und der Abmahnende muss dem Abgemahnten die Anwaltskosten erstatten.
Mit Erhalt einer Abmahnung sollten Sie alle dort genannten Fristen notieren und beachten. Gerade im Wettbewerbsrecht werden sehr knappe Fristen gesetzt, was auch zulässig ist. Es gibt aber auch solche Fälle, in denen es eine unzumutbare Härte darstellen würde, wenn der Schuldner eine Unterlassungspflicht sofort beachten muss. In diesem Falle besteht die Möglichkeit der Gewährung einer Aufbrauchfrist.
Tipp: Achten Sie unbedingt auf Fristen.

10. Was kann Abmahnheld für mich erreichen?

Wir helfen Unternehmen, egal ob sie gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen wollen oder ob Ihnen ein solcher zur Last gelegt wird. Da wir beide Perspektiven kennen, ist eine schnelle und pragmatische Lösung unser Ziel.
Wenn Sie eine Abmahnung in Wettbewerbsrecht aussprechen wollen, dann prüfen wir den möglichen Verstoß. Eine kurze Kontaktaufnahme reicht und wir nehmen eine kostenlose Erstprüfung des Sachverhalts vor. Liegt ein illegales Verhalten vor, dann setze wir Ihre Rechte gegenüber der Konkurrenz durch. Macht diese weiter, dann setzen wir Ihre Rechte notfalls vor Gericht durch oder Klagen die Vertragsstrafe ein.
Wenn Sie abgemahnt wurden, dann helfen wir Ihnen bei der Abwehr der Abmahnung. Verstöße gegen das UWG sind in vielen Fällen streitbar. Nur weil der Abmahnende einen Verstoß geltend gemacht hat, bedeutet dies nicht, dass Sie sich dem kampflos beugen sollten. Beugen Sie sich der Abmahnung und geben Sie eine Unterlassungsverpflichtung ab, dann binden Sie sich in der Regel ein Leben lang an diese Vereinbarung. Jede Wiederholung für dann zu einem erneuten Wettbewerbsverstoß und Fälligkeit einer Vertragsstrafe. Betrifft dies z.B. ein Werbeversprechen, dann wird dies schnell zu einer Bedrohung für das eigene Unternehmen. Wir sorgen dafür, dass die Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst ist. Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit dem Gegner, damit Sie Ruhe haben und sich um Ihr Geschäft kümmern können. Wir sorgen dafür, dass die Fristen eingehalten werden, damit es nicht zu einer Klage kommt. Und wenn Anwaltskosten, Schadensersatz oder Vertragsstrafe im Raum stehen, dann verhandeln wir die Höhe.
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