Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht bedarf keiner Form. Damit kann eine Abmahnung auch per E-Mail und sogar mündlich erfolgen. Gleichwohl empfiehlt sich aus Beweisgründen die Abmahnung schriftlich auszusprechen. Allerdings regelt das UWG bestimmte inhaltliche Voraussetzungen, die im Falle einer Abmahnung erfüllt sein müssen.
§ 13 Abs. 2 UWG regelt welchen Inhalt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aufweisen muss. Das ist besonders wichtig. Denn ein Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung, mit der Kosequenz, dass der Abmahnende seine Ansprüche nicht geltend machen kann, keine Erstattung von Anwaltskosten fordern kann und sogar die Abmahnkosten des Abgemahnten erstatten muss. Abmahnende sind daher auch aus diesem Grund gut beraten, wenn sie die Geltendmachung einem Anwalt überlassen.
Die Abmahnung muss Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters angeben. Gemeint sind damit nicht die gesetzlichen Vertreter, sondern zum Beispiel andere Fälle der Vertretung wie z.B. durch einen Rechtsanwalt. Eine Vollmacht muss der Abmahner jedoch nicht vorlegen.
Weiterhin müssen die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG dargelegt werden. Der Abmahnende muss also darlegen, wenn es sich um einen Mitbewerber handelt, dass er Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Der Abmahnende muss daher in ausreichendem Maße zum Umfang seiner Geschäftstätigkeit vortragen.
Der Abmahnende muss angeben ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet. Hat der Abmahner also einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung mandatiert, dann muss dieser die Kosten der Abmahnung klar und verständlich darlegen. Es darf keine Unklarheiten geben im Hinblick auf die Abmahnkosten.
In der Abmahnung muss das beanstandete Verhalten genau bezeichnet werden. Die Rechtsverletzung muss unter Angabe der tatsächlichen Umstände angegeben werden. Damit die Abmahnung überhaupt als solche ihren Zweck erfüllen kann, muss sie den Verstoß genau bezeichnen und zwar so, dass der Abgemahnte verstehen kann was ihm vorgeworfen wird. Mit Abmahnungen in denen Verhalten und Verstöße pauschal abgefasst werden, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Zwingender Bestandteil einer Abmahnung ist die Aufforderung des Abmahners zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Abmahner ist sog. Gläubiger der Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte ist sog. Schuldner der Unterlassungserklärung. Der Abmahner muss dem Abgemahnten keine Unterlassungserklärung vorgeben. Die Vorformulierung der Unterlassungserklärung macht aber in den allermeisten Fällen sind, weil der Schuldner auf diese Weise gerade einem unerfahrene Gläubiger einen schnellen Weg zur Beilegung des Streits bieten kann.
Ist der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen, wie z.B. bei Abmahnungen wegen Fehlern im Impressum oder Verstößen von kleinen Unternehmen gegen das Datenschutzrecht, dann muss dies ebenfalls angegeben werden
Obwohl § 13 UWG die Voraussetzungen einer Abmahnung sehr detailliert regelt, liegt der Teufel häufig im Detail. Die Konsequenzen können verheerend sein. Denn obwohl eine Abmahnung berechtigt ist, geht sie nach hinten los, wenn die Anforderungen des § 13 UWG übersehen oder falsch angewendet werden. Das passiert leicht, da das Wettbewerbsrecht ständig durch die Rechtsprechung weiterentwickelt wird. Deshalb ist es vollkommen irrelevant ob Abmahner oder Abgemahnter, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollten Sie immer mit einem fachkundigen Anwalt besprechen. Wir haben Erfahrung aus tausenden Abmahnungen, auch im Wettbewerbsrecht und helfen Ihnen gerne.