Auch wenn es Sie überraschen mag, hier gilt der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Viele Personen suchen im Internet nach Bildern für ihre Website oder Social Media Profile. Was sie nicht wissen: Allein der Umstand, dass das Bild im Internet frei verfügbar ist (z.B. Google Bildersuche oder Website des Fotografen) bedeutet nicht, dass der Rechteinhaber in die Nutzung des Bildes eingewilligt hat.
Selbst wenn Sie aufgrund eines fehlerhaften Hinweises im Internet davon ausgehen, dass die Nutzung erlaubt ist, besteht die Möglichkeit einer Abmahnung. Dies gilt auch, wenn ein Dritter Ihnen fälschlicherweise zusichert, die Nutzung sei legal. Denn der Anspruch auf Unterlassung ist nach § 97 UrhG verschuldensunabhängig. Die Aufforderung zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte daher nicht ignoriert werden.
Nur für den Anspruch auf Schadensersatz kommt es an, ob Sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Allerdings gelten hohe Sorgfaltsanforderungen. Der Verwerter ist verpflichtet, die Berechtigung zur Nutzung des Werks zu überprüfen und sich Gewissheit über die Erlaubnis zu verschaffen und trägt das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums.
Achtung: Diverse Portale im Internet wie z.B. Flickr, Fotolia oder Unsplash (sog. Bilder-Datenbanken) bieten Bildmaterial zur kostenlosen Verwendung an. Auch hier gilt, dass der Urheber allein über die Bildnutzung entscheidet. Wurden seine Bilder dort z.B. ohne seine Kenntnis hochgeladen, dann haftet nicht die Bilder-Datenbank, sondern Sie. Überlegen Sie sich daher ganz genau, welche Bilder Sie verwenden wollen, zum Beispiel auf Ihrem Internetauftritt. Vergewissern Sie sich im Zweifel beim Urheber über das Bildrecht. Wenn Sie hingegen bei einer Bildagentur Bildrechte erwerben, dann können Sie die Abmahnung entweder abwehren oder die Agentur in Regress nehmen.